Allgemeine Geschäftsbedingungen der PHS Druck GmbH
Stand: 01. November 2021
I. Allgemeines
Für Aufträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausnahmslos
der schriftlichen Zustimmung.
II. Auftragserteilung
Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich (auch per Telefax) zu erfolgen. Bei nur mündlicher
Auftragserteilung gehen Übermittlungsfehler sowie etwaige Missverständnisse zu Lasten
des Bestellers. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, ergibt sich der Auftragsumfang und
Inhalt aus dieser.
III. Druckvorlagen
Die ohne Dateneingriff belichtbaren Dokumente einschließlich Ausdruck bzw. Proofs werden vom
Auftraggeber gestellt. Bei gelieferten Druckvorlagen erwartet der Auftragnehmer Daten gemäß
ISO 15930 (PDF/X) aufbereitet für das gewünschte Druckverfahren (PSO – ProzessStandard Offset,
gemäß ISO 12647-2). Bei offenen Daten oder nicht PDF/X-konformen Dateien fallen evtl. zusätzliche
Kosten für Vorstufenarbeiten an. In diesem Fall wird sich ein Mitarbeiter des Auftragnehmers
zeitnah mit einer Aufwandsschätzung beim Auftraggeber melden.
IV. Lieferung
1. Der Versand erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtung
mit der Bereitstellung bzw. Übergabe der Ware an Post oder Transporteur (Bring- bzw.
Holschuld) erfüllt. Soweit ihm insoweit ein Verschulden zur Last fällt, haftet er nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit. Die Versicherung von Sendungen gegen Verlust und Beschädigung während
des Transports ist ausschließlich Angelegenheit des Auftraggebers.
2. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich
schriftlich bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag schriftlich abgeschlossen ist.
3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene
Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom
Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung
ausschließlich Vorleistungen und Material) verlangt werden, es sei denn der Verzug
wurde vom Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers
– insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt,
berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden
Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung
ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber
tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer
nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber verpflichtet sich auf Anforderung dem Auftragnehmer
mitzuteilen, an wen unter genauer Angabe der Anschrift die Weiterveräußerung erfolgte.
6. Dem Auftragnehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen
Erfüllung aller fälligen Forderungen aus den Geschäftsverbindungen zu. Dies gilt besonders für
vom Auftraggeber angelieferte digitale Daten jeglicher Art.
7. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden
Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers
zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben,
es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen
können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber
ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden
Verpackungen unmittelbar nach Anlieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger
vorherigen Mitteilung und Bereitstellung. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber,
frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der
Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu
verlangen. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist
eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so
trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des
Auftragnehmers entstehen würden.
V. Preise
1. Die Preise ergeben sich aus der zum Auftragsdatum jeweils gültigen Preisliste oder aufgrund
individueller Vereinbarung.
2. Soweit der Auftragnehmer sein Angebot erstellt, gelten die dort genannten Preise unter dem
Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Bei
den angegebenen Preisen handelt es sich immer um Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Lieferung erfolgt jeweils auf Kosten des Auftraggebers. Dieser
trägt somit alle anfallenden Verpackungs-, Porto- und Frachtkosten.
3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten
Produktionsstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderung
gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger
Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber
veranlasst sind, werden berechnet.
VI. Zahlung
1. Der Auftragnehmer liefert wahlweise gegen Rechnung, zahlbar innerhalb der auf der Rechnung
bestimmten Frist oder gegen Nachnahme. Die Rechnung wird an dem Tag der Lieferung, Teillieferung
oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Folien-, Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien
oder Vorleistungen kann Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig gestellten Forderung aufrechnen.
Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsund
Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und
soweit der Auftragnehmer seien Verpflichtungen nach Absatz VIII Nr. 3 nicht nachgekommen ist.
VII. Zahlungsverzug
1. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Auftragnehmers, die nach
Eintritt der Fälligkeit der Forderung erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt er in Verzug,
wenn er den im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt verstreichen lässt. Die gesetzliche
Regelung, wonach der Schuldner auch dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch
in Verzug gerät, bleibt unberührt
2. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder
bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet,
so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung sowie sofortige Bezahlung aller Rechnungen, mit deren
Bezahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware
zurückhalten, sowie weitere Arbeiten an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen
dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung
keine Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug sind die gesetzlich vorgegebenen Verzugszinsen zu
bezahlen. DIe Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
VIII. Gewährleistung
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten
Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Falle unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger
Mängel geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler
handelt, die erst in dem sich an die Druckreife anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind
oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers
zur weiteren Herstellung.
2. Die Mängel sind unverzüglich nach Zugang der Ware, spätestens jedoch innerhalb einer Woche
dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, gilt die
Ware als vertragsgemäß geliefert. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung
nicht zu finden sind, sind nach ihrer Entdeckung ebenfalls unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
Nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist sind Mängelansprüche jeglicher Art
ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer
Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe
des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer
oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt
für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle
verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der
Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer
oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der
Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand,
so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachten Beeinträchtigungen des
zu veredelnden oder weiter zu verarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht wurde.
4. Mängel hinsichtlich eines geringfügigen Teils der Lieferung führen nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom
Original nicht beanstandet werden. Ebenso gilt dies für den Vergleich zwischen Andrucken und
Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer
nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall
ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten
an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen
den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche
nicht durchsetzbar sind.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen
von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen
hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende
Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein
dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.
Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferung aus Papier-Sonderanfertigungen unter 1000 kg
erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2000 kg auf 15 %.
IX. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände
sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere
Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände sowie Vorräte werden, soweit sie vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen
haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände/Vorräte versichert werden, so hat der Auftraggeber
die Versicherung selbst zu besorgen.
X. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffer VIII.) verjähren in
einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer
arglistig gehandelt hat.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens
3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XII. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht
von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung
des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
XIII. Eigentum, Urheberrecht
1. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere
Filme, digitale Daten, Lithografien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie
gesondert berechnet werden, Eigentum von uns und werden nicht ausgeliefert.
2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung eines Auftrages Rechte, insbesondere
Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen
Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung ohne jede Einschränkung freizustellen.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechts- und Vertragsverhältnisse entstehenden Ansprüche
und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des
Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind. Auf das
Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.